Recht und Strafe

Strafrechtliche Folgen

Anbau, Besitz, Handel und in Verkehr bringen illegaler Substanzen sowie weitere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind in Deutschland strafbar.

Wird der Besitz von Drogen festgestellt (auch geringe Mengen!) ist eine Eintragung in das Bundeszentralregister möglich und es muss mit einer Informationsweiterleitung an die Führerscheinstelle gerechnet werden.

Schwere Verstöße gegen das BtMG können mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden.

Nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz ist jeder Umgang mit Betäubungsmitteln ohne behördliche Genehmigung strafbar.

Generell gilt: Auch der Besitz einer verschwindend geringen Menge, beispielsweise von Cannabisprodukten, ist grundsätzlich strafbar. Bei einer geringen Menge kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen. Eine Gewähr für das Einstellen eines Verfahrens gibt es aber nicht.

Eine Einstellung des Verfahrens ist in diesen Fällen ausgeschlossen:

  • Handel mit Betäubungsmitteln
  • Tat wurde in Schulen, Jugendheimen, Kasernen etc. begangen
  • Tat könnte Kindern und Jugendlichen Anlass zur Nachahmung geben

Wer mit einer nicht geringen Menge erwischt wird, muss mit einer Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe rechnen. Näheres regelt das Betäubungsmittelgesetz (BtmG).

In jedem Fall hat die Polizei Strafverfolgungspflicht und führt in der Regel folgende Maßnahmen durch:

  • vorläufige Festnahme
  • körperliche Durchsuchung
  • Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
  • Mitteilung an die Führerscheinstelle

Wenn ein Jugendlicher mit einer geringen Menge Cannabis erwischt wird

  • Die Polizei erstattet Anzeige und registriert den Tatbestand im Computer. Damit ist man als Betäubungsmittelkonsument gespeichert.
  • Nur der Staatsanwalt kann das Ermittlungsverfahren einstellen. Dies ist beim ersten Mal häufig der Fall. Dann ist es allerdings oft verbunden mit Auflagen, z. B. Leisten von Sozialstunden oder der Besuch eines Präventionskurses (z. B. FreD (Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten).
  • Eine Kopie der Anzeige geht an das Jugendamt.
  • Die Eltern werden informiert.
  • Mitteilung an die Führerscheinstelle (Folgen siehe „Führerschein und Straßenverkehr“)

Führerschein und Straßenverkehr

  • Wenn die Polizei jemanden beim Kontakt mit Drogen (Erwerb, Besitz, Konsum, Weitergabe und Handel) erwischt, entstehen Probleme mit dem Führerschein. Neben einer Anzeige erfolgt in jedem Fall auch eine Mitteilung an die Führerscheinstelle. Diese beantragt dann – egal ob der Führerschein bereits gemacht wurde oder zukünftig erst noch gemacht wird – ein fachärztliches Gutachten oder so genanntes Drogenscreening. Sollte sich bei dieser Urin- und/oder Haarprobe ein Drogenkonsum bestätigen oder ihr eine Probenabgabe verweigern, wird eine Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU, auch "Idiotentest" genannt) angeordnet. Und solange keine dauerhafte Drogenfreiheit nachgewiesen werden kann, wird der Führerschein eingezogen oder es darf kein Führerschein erworben werden. Drogenkonsum wird als Eignungsmangel betrachtet, der die Nichterteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Man kann den Führerschein also auch ohne Verkehrskontrolle verlieren oder gar nicht erst machen dürfen.
  • Da THC fettlöslich ist, wird es im Fettgewebe eingelagert und nur langsam abgebaut. Im Urin ist es deshalb noch mehrere Wochen nach dem Konsum nachweisbar.
  • Für Cannabis (und andere illegalen Drogen) im Straßenverkehr gibt es keine Grenzwerte. Jeder noch so geringe Nachweis ist eine Ordnungswidrigkeit. Der Betroffene muss mit einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen, die er nur durch eine MPU wieder erlangen kann.
  • Bei einem Blutalkoholwert ab 1,6 Promille beim Fahrradfahren droht fast unweigerlich die Auflage, eine MPU zu absolvieren.
  • Die Grenze für Alkohol am Steuer liegt in Deutschland bei 0,5 Promille (0,0 Promille für Fahranfänger/-innen!). Verkehrsteilnehmer/-innen, die mit bis zu 0,49 Promille Alkohol im Blut fahren und dabei niemanden gefährden oder einen Unfall verursachen, kommen normalerweise straffrei davon. Werden jedoch mehr als 0,5 Promille nachgewiesen, müssen Fahrer/-innen mit mindestens 500 Euro Bußgeld, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen. Bei mehr als 1,1 Promille droht zudem der Führerscheinentzug – ab 1,6 Promille die MPU.
  • Alle Kosten hat der/die Betroffene immer selbst zu tragen. Dabei kann es sich je nach Fall um mehrere Tausend Euro handeln.

Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG, regelt in Deutschland den Umgang mit gesetzlich als Betäubungsmittel deklarierten Substanzen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffen (z. B. Pflanzen).

Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit und im Bereich der Mediennutzung, damit sie gesund aufwachsen können.

Dabei richtet es sich nicht direkt an Kinder und Jugendliche, sondern vielmehr an deren Eltern oder erwachsene Bezugspersonen. Es richtet sich aber auch an Gastronomie und Einzelhandel, Anbieter von Onlinedienstleistungen und Film- oder Spielehersteller.